Startseite  |   Präsentation  |   Dienstleistungen  |   Kontakt  |   Links  |   F   D   I






Produktzertifizierung
Dienstleistungen Produkte/Kunden
Kontrollkoordination
Dienstleistungen
Partner
Kellerkontrollen
Dienstleistungen
Partner

Dokumente download






l Dienstleistungen Kontrolle der Winzer / Selbsteinkellerer

Diese Sektion gewährleistet die Kellerkontrollen der Winzer und Selbsteinkellerer sowie die Leitung des Kontrollsystems in den Kantonen Bern, Genf, Jura, Freiburg, Waadt, Wallis und Neuenburg.

Diese Kontrolle leitet sich von der bilateralen Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den Handel landwirtschaftlicher Produkte ab. Diese Vereinbarung kommt in der Korrektur der Bundesverordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein zum Ausdruck (Ausweitung der Kellerkontrollen auf alle weinhandelnden Produzenten).

Definition Weinhandel
"Als Handel mit Wein gilt der gewerbsmässige Ankauf und Verkauf von Traubensaft, Traubenmost, weinhaltigen Erzeugnissen und Weinerzeugnissen sowie deren Behandlung und Lagerung zum Zwecke des Verkaufs." (Weinverodnung, Art. 33, Abs. 2)

Auf Antrag der Vereinigungen der Winzer / Selbsteinkellerer wurde den Unterschieden, die zwischen Händlern und Winzern / Selbsteinkellerern bestehen, Rechnung getragen. Neuerdings kann man eine Kontrolle durchführen, die sich deutlich von jener der Eidgenössischen Weinhandelskontrollkommission (EWHK) unterscheidet.
Gemäss dem Wunsch der Vereinigungen der Winzer / Selbsteinkellerer haben die Kantonschemiker der Westschweiz ein gemeinsames Kontrollsystem ausgearbeitet, das für die Winzer / Selbsteinkellerer angepasst wurde. Es handelt sich um das interkantonale Abkommen zur Ausführung koordinierter Kontrollen der westschweizer Selbsteinkellerer. Die Verordnung erläutert, dass das BLW bestimmt, ob die von den Kantonschemikern vorgeschlagene Kontrolle gleichwertig (der Kontrolle der EWHK) ist. Das BLW entscheidet also in letzter Instanz über die allgemeinen Modalitäten dieser Kontrolle.

Das Ziel dieser Kellerkontrolle ist es, die Rechtskonformität der Bezeichnungen zu kontrollieren, gemäss den gesetzlichen Bundes- und Kantonalen Bestimmungen. Es handelt sich nicht um eine steuerliche Kontrolle! Der Kontrolleur wird nur Notizen bezüglich der Buchführung oder Kopien von Akten machen, wenn eine Unregelmässigkeit aufgedeckt wird. Ansonsten werden keinerlei Buchhaltungsdaten vom Kontrolleur festgehalten.

Um die Kosten des Systems zu verringern und um die Kontrollen für alle betroffenen Kantone zu vereinheitlichen, fragten die Kantonschemiker bei der Interkantonalen Zertifizierungsstelle OIC an, ob sie die Einsetzung des Systems und die Umsetzung der Kontrollen übernehmen könnte. Durch ihren Aufbau (einfache Gesellschaft, von den Kantonen gegründet) und durch ihre Funktionsweise ist die OIC besonders darauf bedacht, die Kontrolllasten für die Produzenten zu begrenzen, sowohl in Bezug auf die Kosten, als auch auf Zeit und Dokumente.

In der Praxis werden die Kontrollen in Stichproben, nach folgender Mindesthäufigkeit, durchgeführt:

Produktionsvolumen unter 10'000 Litern: eine Kontrolle alle 4 Jahre
Produktionsvolumen über 10'000 Litern: eine Kontrolle alle 2 Jahre

Der Kontrolleur vereinbart 10 bis 15 Tage vor dem für die Kontrolle vorgesehenen Datum einen Termin mit dem Kontrollierten.
Die Kellerkontrolle bezieht sich hauptsächlich auf den letzten eingekellerten Jahrgang; trotzdem kann sich die Kontrolle aber auch auf den oder die vorhergehenden Jahrgänge erstrecken.

Das Kontrollentgelt setzt sich aus einem Grundbetrag von Fr. 100,- und einem Rappen pro eingekellerten Liter Wein des letzten Jahrgangs vor der Kontrolle zusammen. Der Gesamtbetrag ist bei max. Fr. 800,- pro Kontrolle limitiert. Die eingekellerte Weinmenge beinhaltet eventuelle Käufe von anderen Winzern, die zum Zeitpunkt der Kontrolle schon getätigt worden sind. Die Rechengrundlage des Betrags beinhaltet keinen Traubensaft und andere Produkte auf Traubenbasis, die keinen Wein darstellen. Die Mwst. kommt zum Gesamtbetrag hinzu.
Wenn der Kontrolleur ein zweites Mal für die Kontrolle eines Winzers/ Selbsteinkellerers vor Ort erscheinen muss, kommt eine Gebühr von Fr. 100,-/Std. zum Normaltarif hinzu, vor allem bei unbegründeter Abwesenheit des Kontrollierten am Tag und Ort gemäss Ankündigung der Kontrolle.

Es liegt im Interesse der Winzer / Selbsteinkellerer und der OIC, diese Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Die Winzer / Selbsteinkellerer können dazu direkt beitragen, indem sie die Kontrolle vereinfachen, wie z.B. durch Bereitstellung der Dokumente und Buchhaltungsunterlagen.

Basisdokumente
Die folgenden Dokumente dienen als Grundlage der Kontrollen:

4Bestätigungen des Produktionsrechts
4Bestätigungen der Zuckerbestimmung (Gradation)
4Einkellerungsmeldung
4Lagerbestand am 31. Dezember
4Buchhaltungsunterlagen
4Zusammenfassung der Eingänge und Ausgänge für jedes Produkt (Kellerkarteikarte siehe "Dokumente zum downloaden")


 nach oben5