l Dienstleistungen Kontrolle
der Winzer / Selbsteinkellerer
Diese Sektion
gewährleistet die Kellerkontrollen der Winzer und Selbsteinkellerer
sowie die Leitung des Kontrollsystems in den Kantonen Bern, Genf,
Jura, Freiburg, Waadt, Wallis und Neuenburg.
Diese Kontrolle leitet sich von der bilateralen
Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Europäischen Union
über den Handel landwirtschaftlicher Produkte ab. Diese Vereinbarung
kommt in der Korrektur der Bundesverordnung über die Kontrolle
des Handels mit Wein zum Ausdruck (Ausweitung der Kellerkontrollen
auf alle weinhandelnden Produzenten).
Definition Weinhandel
"Als Handel mit Wein gilt der gewerbsmässige Ankauf
und Verkauf von Traubensaft, Traubenmost, weinhaltigen Erzeugnissen
und Weinerzeugnissen sowie deren Behandlung und Lagerung zum Zwecke
des Verkaufs." (Weinverodnung, Art. 33, Abs. 2)
Auf Antrag der Vereinigungen der Winzer / Selbsteinkellerer
wurde den Unterschieden, die zwischen Händlern und Winzern
/ Selbsteinkellerern bestehen, Rechnung getragen. Neuerdings kann
man eine Kontrolle durchführen, die sich deutlich von jener
der Eidgenössischen Weinhandelskontrollkommission (EWHK)
unterscheidet.
Gemäss dem Wunsch der Vereinigungen der Winzer / Selbsteinkellerer
haben die Kantonschemiker der Westschweiz ein gemeinsames Kontrollsystem
ausgearbeitet, das für die Winzer / Selbsteinkellerer angepasst
wurde. Es handelt sich um das interkantonale
Abkommen zur Ausführung koordinierter Kontrollen der westschweizer
Selbsteinkellerer. Die Verordnung erläutert,
dass das BLW bestimmt, ob die von den Kantonschemikern vorgeschlagene
Kontrolle gleichwertig (der Kontrolle der EWHK) ist. Das BLW entscheidet
also in letzter Instanz über die allgemeinen Modalitäten
dieser Kontrolle.
Das Ziel dieser Kellerkontrolle ist es, die Rechtskonformität
der Bezeichnungen zu kontrollieren, gemäss den gesetzlichen
Bundes- und Kantonalen Bestimmungen. Es handelt sich nicht um
eine steuerliche Kontrolle! Der Kontrolleur wird nur Notizen bezüglich
der Buchführung oder Kopien von Akten machen, wenn eine Unregelmässigkeit
aufgedeckt wird. Ansonsten werden keinerlei Buchhaltungsdaten
vom Kontrolleur festgehalten.
Um die Kosten des Systems zu verringern und um die
Kontrollen für alle betroffenen Kantone zu vereinheitlichen,
fragten die Kantonschemiker bei der Interkantonalen Zertifizierungsstelle
OIC an, ob sie die Einsetzung des Systems und die Umsetzung der
Kontrollen übernehmen könnte. Durch ihren Aufbau (einfache
Gesellschaft, von den Kantonen gegründet) und durch ihre
Funktionsweise ist die OIC besonders darauf bedacht, die Kontrolllasten
für die Produzenten zu begrenzen, sowohl in Bezug auf die
Kosten, als auch auf Zeit und Dokumente.
In der Praxis werden
die Kontrollen in Stichproben, nach folgender Mindesthäufigkeit,
durchgeführt:
Produktionsvolumen unter 10'000 Litern: eine Kontrolle alle 4
Jahre
Produktionsvolumen über 10'000 Litern: eine Kontrolle alle
2 Jahre
Der Kontrolleur vereinbart 10
bis 15 Tage vor dem für die Kontrolle vorgesehenen
Datum einen Termin mit dem Kontrollierten.
Die Kellerkontrolle bezieht sich hauptsächlich auf
den letzten eingekellerten Jahrgang; trotzdem kann sich
die Kontrolle aber auch auf den oder die vorhergehenden Jahrgänge
erstrecken.
Das Kontrollentgelt setzt sich aus einem Grundbetrag
von Fr. 100,- und einem Rappen pro eingekellerten Liter Wein des
letzten Jahrgangs vor der Kontrolle zusammen. Der Gesamtbetrag
ist bei max. Fr. 800,- pro Kontrolle limitiert. Die eingekellerte
Weinmenge beinhaltet eventuelle Käufe von anderen Winzern,
die zum Zeitpunkt der Kontrolle schon getätigt worden sind.
Die Rechengrundlage des Betrags beinhaltet keinen Traubensaft
und andere Produkte auf Traubenbasis, die keinen Wein darstellen.
Die Mwst. kommt zum Gesamtbetrag hinzu.
Wenn der Kontrolleur ein zweites Mal für die Kontrolle eines
Winzers/ Selbsteinkellerers vor Ort erscheinen muss, kommt eine
Gebühr von Fr. 100,-/Std. zum Normaltarif hinzu, vor allem
bei unbegründeter Abwesenheit des Kontrollierten am Tag und
Ort gemäss Ankündigung der Kontrolle.
Es liegt im Interesse der Winzer / Selbsteinkellerer
und der OIC, diese Kosten so niedrig wie möglich zu halten.
Die Winzer / Selbsteinkellerer können dazu direkt beitragen,
indem sie die Kontrolle vereinfachen, wie z.B. durch Bereitstellung
der Dokumente und Buchhaltungsunterlagen.
Basisdokumente
Die folgenden Dokumente dienen als Grundlage der Kontrollen:
4Bestätigungen
des Produktionsrechts
4Bestätigungen
der Zuckerbestimmung (Gradation)
4Einkellerungsmeldung
4Lagerbestand
am 31. Dezember
4Buchhaltungsunterlagen
4Zusammenfassung
der Eingänge und Ausgänge für jedes Produkt (Kellerkarteikarte
siehe "Dokumente zum downloaden")